Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe - Localtax)

Anwendung der Gemeindenaufenthaltsabgabe

Seit dem 1. Jänner 2014 ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe oder Localtax genannt) pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Mit dem Dekret des Landeshauptmannes vom 31.08.2023, Nr. 30, wurden einige Änderungen und Ergänzungen am DLH Nr. 4/2013 „Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe“ beschlossen.


Tarife ab das Jahr 2024

Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde mit Dekret des Landeshauptmannes vom 01. Februar 2013, Nr. 4 und Beschluss des Gemeinderates Nr. 39 vom 09.06.2015 und Nr. 33 vom 30.06.2022 ab das Jahr 2024 wie folgt festgelegt:

a. 3,40 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
b. 2,90 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
c. 2,40 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.


Einzahlungsfristen

Alle Beherbergungsbetriebe müssen jeden Monat die eingehobene Ortstaxe der Gemeinde überweisen.

Die Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats nicht nur die Meldung der Übernachtungen vornehmen, sondern auch die diesbezügliche Überweisung.

Die für einen Monat eingehobenen Einnahmen GAA müssen der Gemeinde demnach innerhalb des 15. des darauffolgenden Monats überwiesen werden. Sofern die Einzahlungsfrist auf einen Feiertag fällt, wird sie automatisch auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag verlängert. So z.B. müssen die Steuereinnahmen für den Monat Januar 2015 innerhalb 16. Februar 2015 (da der 15. Februar ein Sonntag ist) eingezahlt werden.

Verspätete Überweisungen sind gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.

Befreiungen von der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Der Artikel, der die Fälle der Befreiung festlegt, lautet nun folgendermaßen:
„1. Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:

a) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

b) Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,

c) Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten,

d) Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,

e) die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten

f) Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen          bestehen.


Da im Zuge einer Kontrolle durch die Gemeinde der Beherbergungsbetrieb beweisen können muss, die Befreiungen rechtmäßig angewandt zu haben, sollte er

  • im Falle von Personen, die vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen im Beherbergungsbetrieb übernachten wollen, eine dementsprechende schriftliche Erklärung einfordern.
  • im Falle von Pflichtpraktika und didaktischen Projekten der öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes eine offizielle Bescheinigung derselben einfordern. In dieser Bescheinigung muss angegeben sein, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein didaktisches Projekt handelt, die Namen der betroffenen Schüler und an welchen Tagen, das Pflichtpraktikum absolviert oder das didaktische Projekt abgewickelt wird.

Diese Dokumente müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Personen, welche in einem Beherbergungsbetrieb übernachten, um dem regulären Schulunterricht beizuwohnen, sind nicht von der Abgabe befreit.

Nach Rücksprache mit dem Ressort für Deutsche Bildung und Kultur, Integration konnte geklärt (Schreiben vom 30.01.2015) werden, dass die öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes die Kindergärten, die Grund- und Mittelschulen, die Oberschulen staatlicher Art, die Berufs- und Fachschulen des Landes und die von den Instituten für Musikerziehung eingerichteten Musikschulen (Art. 1, Absatz 5 LG Nr. 5/2008) sind. Es wurde ferner erklärt, dass für die Anwendung der Befreiung gemäß Buchstabe d) auch die vom Land gleichgestellten Privatschulen in der eben angeführten Auflistung einzuschließen sind.
Um in den Genuss der im Buchstaben d) vorgesehenen Befreiung zu kommen, müssen die Abgabeschuldner dem Beherbergungsbetrieb eine dementsprechende offizielle Bescheinigung der öffentlichen Bildungseinrichtung über das Pflichtpraktikum oder über das didaktische Projekt vorlegen.

Für weitere Auskünfte steht das Steueramt gerne zur Verfügung.

Formulare

Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Zuständiges Amt