Erlaubnis (Neuantrag) zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes
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Für die Eröffnung, Erweiterung und Verlegung eines gastgewerblichen Betriebes ist eine entsprechende Erlaubnis beim zuständigen Bürgermeister einzuholen. Die Erlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Als gastgewerbliche Betriebe gelten jene, die gewerbsmäßig Getränke oder Speisen und Getränke verabreichen oder Gäste beherbergen.
Für folgende Betriebe besteht die Erlaubnispflicht:
- Schankbetriebe (Bars, Cafès, Schenken, Bier-, Weinlokale usw.);
- Speisebetriebe (Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Pizzerie, Bistro, Vereinswirtschaften, Betriebskantinen usw.);
- gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Garnis, Pensionen, Gasthäuser, Motels, Residences usw.);
- nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Berggasthäuser, Campings, Ferienhäuser- und Wohnungen, Jugendherbergen usw.).
Zusammen mit der Ausstellung der Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes nimmt der Bürgermeister die Einstufung des Betriebes aufgrund der vorhandenen Qualitätsstandards vor. Das entsprechende Einstufungsformular ist in der Gemeinde erhältlich. Auch für die Rechtsnachfolge in der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes, aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden oder von Todes wegen, ist die entsprechende Erlaubnis des Bürgermeisters einzuholen.
Jede zeitweilige Schließung des Betriebes muss dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Dauer der Schließung anzugeben ist. (siehe Formular unten).
Wird ein gastgewerblicher Betrieb aufgelassen, so ist dies der Gemeinde und dem Dienst für Hygiene und Gesundheit innerhalb von 30 Tagen mittels Formblatt zur Registrierung von Lebensmittelbetrieben mitzuteilen. Die Mitteilung sowie die Originallizenzen (Betriebslizenz und Eignungsbescheinigung) samt genanntem Formblatt (Hygienemeldung) sind bei der Gemeinde abzugeben. Die Einzahlung von € 50,00 ist nicht vorzunehmen.
Voraussetzungen:
- Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers;
- berufliche Befähigung des Erlaubniswerbers;
- Verfügbarkeit und Eignung der Betriebsräume.
Erforderliche Dokumente
- Gesuch (Formular siehe unten mit Stempelmarke à € 14,62);
- Bestätigung der Handelskammer über die Eintragung im Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden;
- Benutzungsgenehmigung für die Betriebsräume;
- genehmigter Plan der Betriebsräume mit Angabe der Sitzplätze und Fläche bzw. Angabe der Zimmer- und Bettenanzahl;
- Nachweis über die Verfügbarkeit über die Räumlichkeiten (registrierter Miet-, Pacht-, Kaufvertrag o.ä.);
- Hygienemeldung - Formblatt zur Registrierung der Lebensmittelbetriebe
- Einzahlungsbestätigung € 50,00 an den Hygienedienst (K/K siehe Formular)- nur bei Anmeldungen und Änderungen;
- Kopie der Identitätskarte.
Im Falle von Gesellschaften zusätzlich:
- Registrierter Gründungsakt der Gesellschaft;
- Bestätigung der Handelskammer über die Eintragung im Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden;
- Auszug aus dem Handelsregister.
Im Falle von Ernennung eines Vertreters zusätzlich:
- Bestätigung der Handelskammer über die Eintragung im Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden;
- Vertretungsmandat (im Falle einer Gesellschaft ist dies nur erforderlich, wenn der Vertreter nicht ein Gesellschaftsmitglied ist) - liegt dem Gesuchsformular bei.
Im Falle einer Umschreibung zusätzlich:
- Gesuch (Formular siehe unten);
- Kopie des registrierten Vertrages und der Betriebsübernahme;
- Bestätigung der Handelskammer über die Eintragung im Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden;
- Originallizenzen des Vorgängers.
Bei Ausstellung der Betriebserlaubnis und der Eignungsbescheinigung sind zwei Stempelmarken à € 14,62 im Amt zu hinterlegen sowie € 10,33 in bar als Sekretariatsgebühren.
Formulare zum Downloaden
>> Gesuch Neuer Betrieb
>> Gesuch Betriebsumschreibung
>> Formblatt Registrierung der Lebensmittelbetriebe