>> Dienstbereich Steuern (Kontakt)
Wer muss die IMU bezahlen?
Diese Steuer muss von den Eigentümern , bzw. von den Inhabern eines Realrechtes (Fruchtgenuss, Wohnungsrecht, Oberflächenrecht und "Ausgedinge"/Unterhaltspflicht) und von den Leasingnehmern entrichtet werden, die ein Gebäude oder einen Baugrund besitzen.
Wie wird die IMU berechnet?
Für die Berechnung der IMU muss die Steuergrundlage ermittelt werden. Diese entspricht
bei Gebäuden dem Katasterertrag, der zuerst um 5% aufgewertet und dann mit den gesetzlichen Multiplikatoren multipliziert wird. Diese sind wesentlich höher als es jene für die ICI waren, z.B. bei einer Wohnung 160 statt 100.
Bei Baugründen wird der Marktwert herangezogen.
Mit Ausnahme der Immobilien der Kategorie D/5, für welche der Multiplikator von 80 zur Anwendung kommt, muss ab dem 1. Januar 2013 für alle anderen Immobilien der Gruppe D der Multiplikator von 65 und nicht mehr von 60 angewandt werden.
Was versteht man unter einer Hauptwohnung samt Zubehör?
Als Hauptwohnung (gilt auch für die Hauptwohnung der Landwirte) versteht man nur die Immobilieneinheit, in welcher der Eigentümer (bzw. Fruchtnießer, Inhaber des Wohnrechtes) und seine Familienmitglieder den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt haben. Als Zubehör zur Hauptwohnung können maximal ein Keller oder ein Dachboden und eine Garage und ein Autoabstellplatz betrachtet werden.
Die Gemeindeverordnung sieht einen reduzierten Hebesatz und einen Freibetrag von 270 € vor, der für jedes Kind unter 26 Jahren, bis maximal 8 Kinder, um weitere 50 € erhöht wird.
Für denkmalgeschützte, unbewohnbare und unbenutzbare Gebäude wird die Steuergrundlage um 50% reduziert.
Die Wohnungen der Getrennten und Geschiedenen werden per Gesetz der Hauptwohnung gleichgestellt. Die IMU muss von demjenigen entrichtet werden, dem der Richter die Wohnung zugewiesen hat, unabhängig vom Rechtstitel.
Wann und wie bezahlt man die 1. Rate?
Die 1. Rate muss innerhalb 17. Juni 2013 entrichtet werden. Bei der 1. Rate kommen die von der Gemeinde festgelegten Hebesätze und Freibeträge zur Anwendung (siehe Anlage). Die Gemeinde hat Steuererleichterungen für bestimmte Kategorien vorgesehen, so z.B. für die Hauptwohnung, für Wohnungen, welche in Nutzungsleihe vergeben oder welche mit Wohnsitz vermietet worden sind. Die Gemeinde hat aber auch Steuererhöhungen festgelegt, so z.B. für Zweitwohnungen.
Folgende landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude werden mit 2‰ besteuert: Urlaub auf dem Bauernhof, Bürogebäude, Wohnungen für landwirtschaftliche Mitarbeiter und Gebäude für die Bearbeitung.
AUSSERORDENTLICHE ÖFFNUNGSZEIT DES STEUERAMTES DER GEMEINDE BRIXEN AM NACHMITTAG
Die genehmigte Verordnung sieht für Wohnungen Möglichkeiten einer Reduzierung, bzw. keiner Erhöhung des Steuersatzes vor. Die Abgabe der Dokumentation, um Steuerbegünstigungen zu erhalten, (Mietverträge, Selbsterklärungen und Anerkennung der Behinderung Art. 3,Abs.3 –Ges. 104)
muss so schnell wie möglich abgegeben werden, um eine richtige Vorausberechnung erstellen zu können. Um den Steuerpflichtigen, welche die Begünstigung beanspruchen möchten, entgegenzukommen, sind außerordentliche Öffnungszeiten am Nachmittag geplant.
Ab 13.05.2013 bis einschließlich 17.06.2013 (letzter Termin für die IMU-Einzahlung) wird das Steueramt am Maria-Hueber-Platz 3, 3.Stock – zusätzlich zu den normalen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag, 08.30 Uhr bis 12.15 Uhr, auch am Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr für den Parteienverkehr geöffnet bleiben.
Dadurch sollen Wartezeiten und unangenehme Warteschlangen wesentlich reduziert werden.
Wie wird der Betrag der 1. Rate und 2. Rate mitgeteilt?
Für die 1. Rate und 2. Rate erstellen die Gemeinden die Vorausberechnung. Gegen Ende Mai und Ende November schicken sie den Bürgern eine Mitteilung zu, mit welcher sie über die von der Gemeinde festgelegten Hebesätze und Steuererleichterungen, über die besteuerten Immobilien und über die berechnete Steuer informieren. Bei der Berechnung der 2. Rate wird der im Juni mit der ersten Rate eingezahlte Betrag berücksichtigt. Der Mitteilung wird auch ein vorausgefüllter Zahlschein (F24) für die Rate beigelegt.
Ein Rechenbeispiel:
In einer Familie mit 2 Kindern unter 26 Jahren ist der Ehemann Eigentümer einer Wohnung und zweier Garagen. Die Wohnung hat einen Katasterertrag von 500 €, die Garagen jeweils von 80 €.
IMU-Steuer für das ganze Jahr:
Wohnung:
Katasterwert: 500 € x 1,05 (Aufwertung) x 160 (Multiplikator) = 84.000 €
Hebesatz 4‰ = 336 €
1. Garage:
Katasterwert: 80 € x 1,05 (Aufwertung) x 160 (Multiplikator) = 13.440 €
Hebesatz 4‰ = 53,76 €
Wohnung und 1. Garage zusammen = 389,76 €
Freibeträge: 270 € + 100 € (2 Kinder) = 370 €
389,76 € minus 370 € = 19,76 €
2. Garage:
Katasterwert: 80 € x 1,05 (Aufwertung) x 160 (Multiplikator) = 13.440 €
Hebesatz 7,6‰ = 102,14 €
Insgesamt IMU 2012:
19,76 € + 102,14 € = 121,90 €
1. Rate: 121,90 € : 2 = 60,95 €
Die telefonische Beratung ist am Nachmittag erwünscht. Tel. 0472 – 062040 – 3 - 5
E-mail: siro.dallaricca@brixen.it
Dokumente und Formulare:
>>
IMU - Verordnung
>>
Beschluss Hebesätze und Freibeträge
>>
Tabelle Steuersätze und Freibeträge
>> Ersatzerklärung - Nutzungsleihe
>> Ersatzerklärung - Dienstwohnung
>> Ersatzerklärung - Angrenzende Wohnung
>> Ersarterklärung - Ausgedinge
>> Rückerstattung IMU
>> Berechnungstabelle für die Bestimmung des Marktwertes der Baugründe 2012
>> Gebietszonen der Baugründe der Gemeinde Brixen bis 2012
>> Bestimmung des Marktwertes der Baugründe IMU 2013 (3,04 MB)
>> IMU - Erklärung
>> Anleitungen für die IMU-Erklärung
>> Zum Steueramt