Anerkennung und Legitimierung von Kindern

Uneheliche Kinder, die bei der Geburtenmeldung nur von der Mutter anerkannt wurden, können nachträglich vom natürlichen Vater im Standesamt der Wohnsitz- oder Geburtsgemeinde des Kindes anerkannt werden (ein Personalausweis ist vorzuweisen, die restlichen Unterlagen werden von Amts wegen eingeholt). Die Zustimmung der Mutter ist notwendig.

Es ist möglich, dass das Kind den Zunamen beibehält oder jenen des Vaters oder beider Eltern annimmt. Der Antrag auf Zunamensgebung muss von beiden Eltern an das Landesgericht Bozen gestellt werden. Die Gesuche sind im Standesamt erhältlich.

Der Anerkennungsakt ist sofort rechtskräftig.

Ein außereheliches Kind kann auch bei der kirchlichen oder standesamtlichen Trauung anerkannt werden.

Die Anerkennung ist unwiderrufbar.

Zuständiges Amt