Aufenthaltsabgabe für Villen, Wohnungen und Unterkünfte

Aufenthaltsabgabe für Villen, Wohnungen und Unterkünfte im allgemeinen - Regionalgesetz vom 29. August 1976, Nr. 10 und nachfolgende Abänderungen - Durchführungsverordnung genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 17. Jännar 1980, Nr. 1/L

Wer muss bezahlen?

Geschuldet wird diese Abgabe von jenen Personen, die sich zeitweilig aus touristischen Gründen in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet aufhalten, aber nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, und von denjenigen, die zwar wohnhaft in der Gemeinde sind, aber eine Unterkunft in der „touristischen Zone“ zur Verfügung haben. Der Teil des Gebietes einer Gemeinde, der von der Landesregierung auf Vorschlag des Gemeinderates im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Einheitstextes zur "Fremdenverkehrszone" erklärt wurde, ist einer Gemeinde, die nicht die Ansässigkeitsgemeinde ist, gleichgestellt. Es wird zwischen Aufenthalten zu touristischen Zwecken und Aufenthalten aus beruflichen Gründen unterschieden. Daher sind Personen, welche nicht in Brixen wohnhaft sind, die sich aber aus beruflichen Gründen dort aufhalten von der Aufenthaltsabgabe befreit. Die Aufenthaltsabgabe ist ausschließlich in den Gemeinden der Region Trentino – Südtirol zu entrichten. Nicht der Steuer unterworfen sind die ins Ausland ausgewanderten Bürger, welche im Meldeamt der im Ausland wohnhaften Italiener (A.I.R.E.) eingetragen sind.

Einzureichende Unterlagen
Die Besitzer und Nutznießer von Häusern und Wohnungen auf dem Gemeindegebiet, die ihren festen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben, sind verpflichtet, bei der entsprechenden Gemeinde eine eigene Erklärung für jede Liegenschaft einzureichen, falls sie sich im Laufe des Jahres zeitweilig zu touristischen Zwecken dort aufhalten.

Termin
Die Erklärung ist innerhalb jeden Kalenderjahres einzureichen und ist auch für die darauffolgenden Jahre als gültig zu betrachten, solange sich keine Änderungen ergeben.

Abmeldung

Für die Abmeldung ist eine eigene Erklärung einzureichen.

Kosten
Die Wohneinheiten werden in vier Kategorien eingeteilt. Der Steuerbetrag besteht aus einer auf die einzelne Kategorie bezogene Steuergrundlage und aus einer Zusatzsteuer, die von der Größe der Unterkunft abhängt. Die zu entrichtende Aufenthaltsabgabe bezieht sich auf das ganze Jahr und wird unabhängig von der Anzahl der Personen, die sich in der Wohneinheit aufhalten, berechnet. Die Aufenthaltsabgabe wird durch Zahlungsaufforderungen direkt von der Gemeinde in zwei Raten eingehoben.

Bankverbindung (gilt nur für die Einzahlung der Aufenthaltsabgabe!)

IBAN IT 33 M 08307 58221 000300097055
BIC RZSBIT21007

Dokumente

Beschluss Tarife
Beschluss "Fremdenverkehrszonen"

Zuständiges Amt