Ein Ausverkauf wird genehmigt, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er seine Waren aus einem der nachstehenden Gründe absetzen muss:

  • Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen 
  • Umstrukturierung des Betriebes, mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung, für mindestens zwei Wochen zur Folge hat 
  • ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat 
  • Betriebsjubiläum alle fünfundzwanzig Jahre


Die Wandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft, die Änderung der Gesellschaftsform und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen stellen keine Betriebveräußerung dar. Für drei Jahre nach Abschluss eines Ausverkaufes darf der Verkäufer, Betriebsinhaber oder der Käufer des Konkursbetriebs im selben Geschäft keinen Räumungsverkauf, Ausverkauf oder Verkauf von Konkursbeständen durchführen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen sich entweder ein schweres Unglück ereignet hat oder ein Betriebsjubiläum fällig ist.

Der Ausverkauf und der von privaten Übernehmern durchgeführte Abverkauf von Konkursbeständen darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten; eine Fristverlängerung ist nur dann zulässig, wenn erwiesenermaßen außerordentliche Umstände vorliegen. Ausverkäufe dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden

Fristen
Die SUAP-Mitteilung über den Ausverkauf muss vor dem geplanten Verkaufsbeginn bei der Gemeinde eingebracht werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass nur vollständig und korrekt ausgefüllte SUAP-Meldungen positiv abgeschlossen werden können.

Ansuchen über den SUAP-Einheitsschalter: Zum SUAP Schalter der Gemeinde Brixen

Zuständiges Amt