Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

GIS - Gemeindeimmobiliensteuer - L.G. Nr. 3 vom 23. April 2014

Seit dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung.

Wofür ist die GIS geschuldet?
Die GIS muss für Gebäude und Baugründe bezahlt werden.

Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?
Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.

Wer muss die GIS bezahlen?

  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
  • Der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • Das Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
  • Der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.


Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden?
Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.



Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen.


Die Bezahlung unterscheidet verschiedene Arten der Besteuerung. Für mehr und detailliertere Informationen können Sie in der Zusammenfassung und GIS-Verordnung nachlesen.

Hauptwohnung samt Zubehör: Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 879,79 Euro in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.
Für jede Person mit schwerer Behinderung Laut Art. 3, Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 05.02.1992 wird ein weiterer Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohnung in welcher diese Person mit ihrer Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz dort hat. Für den Erhalt des zusätzlichen Freibetrages muss eine ärztliche Bescheinigung vom zuständigen Amt abgegeben werden.

Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D: die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte, Bar), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,56% besteuert. Achtung: dieser Steuersatz gilt nicht für die Gebäude der Kategorie D/5 (Banken und Versicherungen), für welche der erhöhte Steuersatz von 1,56% angewandt wird.

„Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe : Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,3% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.

„Urlaub auf dem Bauernhof“ mit 75 Erschwernispunkten befreit: befreit sind die Gebäude, die für Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19. September 2008, sowie deren Zubehör, sofern sie mindestens 75 Erschwernispunkte haben. Die Steuerbefreiung wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 , A/9 angewandt.

Zu besteuernde  und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit. Für weitere Informationen siehe Beschluss der Landesregierung Nr. 1181 vom 07.10.2014.

Nicht gewinnorientierte Körperschaften und ONLUS: die Immobilien, welche im Besitz von gleichgestellte Schulen und Kindergärten, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften, ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden, werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Der herabgesetzte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der obengenannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der obengenannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages oder aufgrund eines registrierten Vertrages zu kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat.

Wohnungen mit erhöhten Steuersatz : Im Vergleich zum geltenden ordentlichen Steuersatz unterliegen jene Wohnungen einem erhöhten Steuersatz von 2,5%, für welche keine Mietverträge registriert wurden und welche nicht in die Fälle von Nicht-Erhöhung laut Verordnung fallen, die auch in der Zusammenfassung angeführt sind.

Andere Immobilien - Ordentliche Steuersatz: Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen (z.B. die nicht erhöhten Wohnungen, usw.) werden mit dem Steuersatz von 0,86% besteuert.

Wohnungen in Nutzungsleihe an Verwandten: Wohnungen samt Zubehör, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Steuersatz 0,70%.

Vermietete Wohnungen ohne Wohnsitz: Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages gemäß Art. 7, Absatz 1  gegenständlicher Verordnung. Steuersatz 0,86%.

Vermietete Wohnungen mit Wohnsitz: Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/ihren Wohnsitz und seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegenständlicher Verordnung. Steuersatz 0,76%.

Steuererleichterungen: Die Katasterwerte der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien (50% max 3 Jahren) und die Gebäude unter Denkmalschutz sind zur Hälfte (50%) reduziert. Während die Gebäude unter Denkmalschutz der Katastalkategorien A/10, C/01, D/01, D/02, D/05, D/07 und D/08 um 30% reduziert werden. Diese Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

Freibetrag für Dienstwohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind in denen ein Inhaber des Unternehmens oder auch Gesellschafter desselben den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zimmervermietung: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, sowie deren Zubehör. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Steuersatz 0,56% bei einer Mindestauslastung von 20%.

Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer

Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Steuersatz 1,26%.

Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert. Sollte die Anfrage um Klammerung innerhalb 30. Juni 2015 erfolgen, haben die sich daraus ergebende Klammerung und Ertrag des Gebäudes für die Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend bis zum 01.01.2014 Gültigkeit.


Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen:

a) Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderung aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in genehmigte stationäre Seniorendienste oder in akkreditierte stationäre Dienste für Menschen mit Behinderung oder in eine andere Wohnung zwecks Inanspruchnahme von Pflege, wobei im letzteren Fall zwingend eine gemäß dem Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent vorliegen muss, verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet;

b) Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Personen, welche aufgrund der ihnen gemäß Artikel 42 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 2000, Nr. 53, in geltender Fassung, gewährten Pflegeauszeit, ihren meldeamtlichen Wohnsitz zur Pflegeperson verlegen müssen, für die Dauer der Pflegeauszeit und vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

Bonusjahr für Wohnungen: Der obgenannte erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft. Im Falle von Erbschaften wird der vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt. (Steuersatz 0,86%).




WICHTIG!!! Für die Bezahlung der GIS können nur die Gemeindekodexe F24 (3980-3981-3982-3983-3984) verwendet werden. Für genauere Informationen bitte in der Zusammenfassung nachlesen.


Dokumente

>> Gemeindeverordnung - Beschluss GR Nr. 64 vom 21.12.2022

>> GIS - Gemeindeimmobiliensteuer: Mindestauslastung und Steuersätze für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen

>> Beschluss der Landesregierung - Kriterien und Regelungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude

>> Dekret des Landeshauptmannes Nr. 2366/2015 samt diesbezügliche Anleitung

>> Tabella GIS-IMI Hebesaetze 2024

>> Berechnungstabelle für die Bestimmung des Marktwertes der Baugründe 2021

>> Berechnungstabelle für die Bestimmung des Marktwertes der Baugründe 2022

>> Berechnungstabelle für die Bestimmung des Marktwertes der Baugründe 2023 und 2024

>> Bestimmung des Marktwertes der Baugründe 2021, 2022, 2023 und 2024
 

 

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