Invalidenausweise

Europäische Parkausweise für Menschen mit Behinderung

Personen mit Behinderung, die eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit nachweisen, können bei der Ortspolizei um die Ausstellung eines europäischen Parkausweises für Behinderte ansuchen.
Der Parkausweis ist persönlich und ist nur gültig, sofern er in einem Fahrzeug verwendet wird, der zur Beförderung desselben dient. Der Parkausweis muss im Fahrzeuginneren am Armaturenbrett gut sichtbar ausgestellt werden.
Personen, die im Besitze dieses Parkausweises sind, sind ermächtigt, auf den gelb gekennzeichneten Behindertenparkplätzen zu parken.
Außerdem ist das Parken auf den Parkplätzen mit beschränkter Parkdauer gestattet, ohne die Parkzeiten einhalten zu müssen, das gebührenfreie Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen mit Parkscheinautomaten, das Befahren der Zonen, wo es verboten ist (z.B. verkehrsberuhigte Zonen) bei Notwendigkeit, einen bestimmten Ort zu erreichen (z.B. Apotheke, Wohnung, Büro, usw.); in diesen Fällen ist das Parken nur für die unbedingt notwendige Zeit zum Erledigen der Notwendigkeiten erlaubt.

Für die Ausstellung des Behindertenparkausweises werden folgende Dokumente benötigt:

  • Entsprechendes Ansuchen an den Bürgermeister auf stempelfreiem Papier; (Link zu Download)
  • Fotokopie eines gültigen Ausweises;
  • Bescheinigung des gerichtsmedizinischen Dienstes des zuständigen örtlichen Sanitätsbetriebes für die Ausstellung eines Parkscheines für Behinderte;

oder

  • Protokoll der medizinischen Kommission aus dem hervorgeht, dass die notwendigen, gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkscheines für Behinderte bestehen. Dieses wird als Kopie mit der eidesstattlichen Ersatzerklärung des Notarietätsaktes über die Konformität mit dem Original eingereicht;
  • ein Passfoto.

Falls eine zeitweilige Invalidität von weniger als 5 Jahre bescheinigt wurde, braucht es für das Ansuchen und den Invalidenausweis jeweils eine Stempelmarke zu Euro 16,00.

Zuständiges Amt