Übertretung der Straßenverkehrsordnung: Rekurs beim Regierungskommissar

Innerhalb von 60 Tagen ab Vorhaltung bzw. Zustellung der Übertretung können im Sinne des Art. 203 der St.V.O. der Übertreter oder die solidarisch Haftenden (Besitzer/Mieter des Fahrzeuges oder bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) Rekurs/Einspruch beim Regierungskommissariat von Bozen einreichen, der an die Stadtpolizei von Brixen zu richten, bzw. mittels Einschreibebrief zu senden ist oder direkt an das Regierungskommissariat durch Einschreibebrief mit Rückantwort gesendet werden kann. Im Rekurs kann gegebenenfalls um die persönliche Anhörung ersucht werden.

Es ist nicht möglich, Einspruch gegen einen von einem Polizeibeamten an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebrachten Hinweiszettel einzureichen. In diesem Fall kann der Einspruch nur nach Ausstellung bzw. Zustellung des Vorhaltungsprotokolls erfolgen. Der Regierungskommissär kann dem Rekurs stattgeben. In diesem Fall ordnet er die Archivierung des Sachverhaltes an und stellt die entsprechende Anordnung der zuständigen Polizeidienststelle zu.

Lehnt er den Rekurs ab, so stellt er innerhalb von 120 Tagen ab Eingang des Rekurses eine Zahlungsaufforderung über mindestens das Doppelte der ursprünglichen Verwaltungsstrafe zuzüglich der Verfahrensspesen aus. Die Zahlung muss in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung erfolgen.

 

Zuständiges Amt