Eingetragene Partnerschaften

Gründung einer eingetragenen Partnerschaft

Gesetz Nr. 76 vom 20.05.2016, am 11.02.2017 in Kraft getreten.

Die eingetragene Partnerschaft wird mit einer Erklärung von zwei volljährigen Personen gleichen Geschlechts in Anwesenheit von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten ihrer Wahl gegründet (nicht unbedingt in der Wohnsitzgemeinde)

Phase 1: Antrag um Gründung der eingetragenen Partnerschaft

Die Interessierten müssen dem Standesamt einen Antrag um die Gründung einer eingetragenen Partnerschaft mit Vorlage der Identitätskarte oder des Reisepasses einreichen. Eventuell kann der Antrag auch von einer von den Interessierten mittels Privatschrift delegierten Person gestellt werden. Die Dokumente italienischer Staatsbürger werden von Amtswegen angefordert.

Ausländische Staatsbürger: Es bedarf der Unbedenklichkeitserklärung für die Gründung einer eingetragenen Partnerschaft der ausländischen Behörde in Italien oder der Behörde des Herkunftslandes der Lebenspartner.

Der Standesbeamte verfasst ein Protokoll über den gestellten Antrag, das er zusammen mit den Partnern gleichen Geschlechts unterzeichnet, wo diese den Termin für die Gründung der eingetragenen Partnerschaft, innerhalb von 180 Tagen, festlegen.

Phase 2: Gründung der eingetragenen Partnerschaft

Die Gründung der eingetragenen Partnerschaft kann 30 Tage ab der Einreichung des Antrages und innerhalb 180 Tagen ab jenem Datum stattfinden.

Am vereinbarten Tag erscheinen beide Lebenspartner im Standesamt und die eingetragene Partnerschaft zu gründen. Sie können den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wählen.

Für den Antrag zur Gründung einer eingetragenen Partnerschaft ist die Entrichtung einer Stempelgebühr von 16,00 Euro vorgesehen und es werden die Spesen laut Gemeindebeschluss Nr. 532 vom 20.11.2019 angewandt.

In besonderen Fällen kann die Auflösung der Lebenspartnerschaft auch vor dem Standesbeamten gemacht werden.

 

Zuständiges Amt