Geburtenmeldung

Geburtenmeldung

Die Geburtsmeldung kann auf Vorlage der Geburtshilfebestätigung der Hebamme und des Ausweises oder der Pässe der Eltern folgendermaßen erfolgen:

  • innerhalb von 3 Tagen ab Geburtsdatum in der Sanitätsdirektion des Krankenhauses oder der Klinik, wo das Kind geboren ist, oder
  • innerhalb von 10 Tagen ab Geburtsdatum im Standesamt der Geburtsgemeinde des Neugeborenen oder in der Wohnsitzgemeinde der Mutter oder evtl. auf Wunsch, auch der Wohnsitzgemeinde des Vaters.

Nach dem 10.Tag muss die Verspätung der Geburtsmeldung im Sinne des Art. 31 D.P.R. 3.11.2000 Nr. 396 begründet werden.

Mindestalter für die Geburtsmeldung ist das 16. Lebensjahr; ab 14 Jahren ist diese auch mit Ermächtigung des Gerichtes möglich.

Bei verheirateten Eltern kann die Geburtsmeldung auch nur vom Vater oder der Mutter des Neugeborenen erfolgen.

Um bei unverheirateten Eltern die Vaterschaft des/r Neugeborenen anzuerkennen, müssen sich beide Eltern gemeinsam ins Standesamt begeben. Das Kind erhält den väterlichen Zunamen oder, auf Wunsch, beide Zunamen mit Voranstellung des väterlichen Zunamens. Auf Wunsch unverheirateter Eltern kann die Geburtsmeldung auch nur von der Mutter erfolgen. In diesem Fall der Vater des Kindes nicht auf und es erhält den mütterlichen Zunamen. Sollte die Vaterschaft nachträglich anerkannt werden, kann das Kind den mütterlichen Zunamen beibehalten oder den väterlichen Zunamen bzw. den väterlichen und mütterlichen Zunamen erhalten.

Die Eltern erhalten die provisorische Steuernummer des Neugeborenen und einen Auszug aus dem Geburtenregister mittels Email.

Das Finanzministerium sendet innerhalb von 3 Wochen die Steuerkarte an die Wohnsitzadresse des Kindes.

 

Zuständiges Amt