Trauung

Alle volljährigen, mündigen, nicht verwandten bzw. verschwägerten Personen freien Standes können heiraten. Für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren ist eine gerichtliche Ermächtigung notwendig.

Sowohl der standesamtlichen als auch der kirchlichen Trauung muss das Eheaufgebot vorangehen. LINK zum Eheaufgebot und Erklärung über den Güterstand

Alle notwendigen Dokumente werden von Amts wegen vom Standesamt von den jeweiligen Gemeinden der Brautleute angefordert und gelten 6 Monate ab Ausstellungsdatum.

Vor der Eheschließung müssen die Brautleute das Eheaufgebotsprotokoll in der Wohnsitzgemeinde eines Ehepartners unterschreiben.

Das Aufgebot mit der Stempelmarke zu jeweils 16,00 € wird an der digitalen Amtstafel (Eheaufgebote - Offizielle Seite der Gemeinde Brixen) der Wohnsitzgemeinden der Brautleute für 8 aufeinanderfolgende Tage, plus 3 Tage für eventuelle Einwände im Standesamt, angeschlagen. Sollte die Trauung nicht innerhalb der 180 Tage ab erfolgtem Aufgebot stattfinden, gilt dieses als nichtig.

Ausländische Staatsbürger benötigen laut Art. 116 des BGB das Ehefähigkeitszeugnis (nulla osta al matrimonio), ausgestellt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Herkunftslandes mit italienischer Übersetzung und Legalisierung. Das Ehefähigkeitszeugnis (nulla osta al matrimonio) muss folgende Daten beinhalten: Vor- und Zuname, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Zivilstand, Wohnsitz der Brautleute und Vor- und Zunamen der Eltern der Brautleute.

Ausländische Brautleute, die keinen Wohnsitz in Italien haben und in unserer Gemeinde getraut werden wollen müssen einen formellen Eheaufgebotsakt ohne Veröffentlichung unterzeichnen, aus welchem hervorgeht, dass kein Hindernis wegen Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Annahme als Kind usw. besteht. Die Trauung kann in diesem Fall schon in den folgenden Tagen erfolgen.

Für eine kirchliche Trauung bzw. für eine Trauung vor einem Kultusminister, muss dem Standesamt das Ansuchen des Eheaufgebots des zuständigen Pfarrers bzw. Kultusministers vorgelegt werden.

Standesamtliche als auch kirchliche Trauungen müssen in Anwesenheit von zwei volljährigen Zeugen geschlossen werden.

Die Anerkennung von Kindern, sowie die Vereinbarungen bezüglich der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung werden in der standesamtlichen sowie kirchlichen Trauung integriert.

Für Änderungen von Ehegüterverträgen, welche nachträglich gemacht werden, müssen sich die Brautleute an einen Notar wenden, welcher die notarielle Urkunde dem Standesamt der Trauungsgemeinde zur Anmerkung weiterleitet.

 

Zuständiges Amt