Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft

Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft an ausländische Bürgerinnen und Bürger italienischer Abstammung

(Staatsbürgerschaft iure sanguinis)

 

Der/Die ausländische Bürger/-in italienischer Abstammung,  kann gemäß den mit Rundschreiben K.28 vom 08.04.1991 des Innenministeriums erteilten Anweisungen den Antrag auf Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde seiner Wahl einreichen.

Folgende Dokumente sind erforderlich:

Die betroffene Person muss persönlich beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde eine an den Bürgermeister adressierten, mit Stempelmarke zu 16 Euro versehenen Antrag auf Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft „iure sanguinis“ abgeben.

In diesem Antrag müssen die persönlichen Daten des Vorfahren italienischer Abstammung der zu seiner Zeit ausgewandert ist, angegeben werden und es müssen die in der Folge angeführten Dokumente beigelegt werden, welche in die italienische Sprache übersetzt und legalisiert bzw. mit Apostille versehen werden müssen. Dies sollte vorzüglich im Herkunftsstaat durchgeführt werden um sicherzugehen, dass die vorgelegten Dokumente ordnungsgemäß sind. Außerdem müssen die Wohnsitzgemeinde des Vorfahren und seiner Nachkommen aufgelistet werden.

  • Auszug aus dem Geburtenregister des seinerzeit ausgewanderten italienischen Vorfahren, ausgestellt von der ital. Gemeinde;
  • Auszüge aus dem Geburtenregister mit beglaubigter Übersetzung in die italienische Sprache bzw. Legalisierung von der ausländischen ital. Behörde aller seiner Nachfahren in direkter Linie, einschließlich des Auszuges aus dem Geburtenregister der Person, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt;
  • Auszug aus dem Trauregister und Auszug aus dem Sterberegister des italienischen, ins Ausland ausgewanderten Vorfahrens, mit beglaubigter Übersetzung ins Italienische und Legalisierung, wenn die Urkunden im Ausland ausgestellt  worden sind;
  • Auszüge aus dem Trauregister und eventuelle Auszüge aus dem Totenregister seiner Nachfahren in direkter Linie, einschließlich der Bescheinigungen betreffend die Eltern der Person, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt;
  • Bescheinigung von der Behörde des Auswanderungsstaates, wo bestätigt wird, dass der seinerzeit ausgewanderte italienische Vorfahren die Staatsbürgerschaft des Auswanderungsstaates nicht vor der Geburt des Vorfahrens der betroffenen Person erworben hat; Diese Bescheinigung muss mit beglaubigter Übersetzung ins Italienische und Legalisierung bzw. mit Apostille vom zuständigen ital. Generalkonsulat im Ausland versehen sein;
  • Bescheinigung des zuständigen Ital. Generalkonsulats im Ausland, welche bestätigt, dass weder die Vorfahren in direkter Linie noch die Person, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt, nie auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet haben. Diese Bescheinigung wird  von Amts wegen beantragt. Bis zum Erhalt dieser Bescheinigung werden die Fristen für den Abschluss des Verfahrens ausgesetzt;
  • die meldeamtliche Stellung der antragstellenden Person wird von Amts wegen überprüft.

Fristen:

Die Fristen für den Abschluss des Verfahrens für die Verleihung des italienischen Staatsbürgerschaft sind mit dem einschlägigen Staatsgesetz über das Verwaltungsverfahren festgesetzt worden (Art. 2 des Gesetzes vom 07

  • Auszug aus dem Trauregister und Auszug aus dem Sterberegister des italienischen, ins Ausland ausgewanderten Vorfahrens, mit beglaubigter Übersetzung ins Italienische und Legalisierung, wenn die Urkunden im Ausland ausgestellt  worden sind;
  • Auszüge aus dem Trauregister und eventuelle Auszüge aus dem Totenregister seiner Nachfahren in direkter Linie, einschließlich der Bescheinigungen betreffend die Eltern der Person, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt;
  • Bescheinigung von der Behörde des Auswanderungsstaates, wo bestätigt wird, dass der seinerzeit ausgewanderte italienische Vorfahren die Staatsbürgerschaft des Auswanderungsstaates nicht vor der Geburt des Vorfahrens der betroffenen Person erworben hat; Diese Bescheinigung muss mit beglaubigter Übersetzung ins Italienische und Legalisierung bzw. mit Apostille vom zuständigen ital. Generalkonsulat im Ausland versehen sein;
  • Bescheinigung des zuständigen Ital. Generalkonsulats im Ausland, welche bestätigt, dass weder die Vorfahren in direkter Linie noch die Person, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt, nie auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet haben. Diese Bescheinigung wird  von Amts wegen beantragt. Bis zum Erhalt dieser Bescheinigung werden die Fristen für den Abschluss des Verfahrens ausgesetzt;
  • die meldeamtliche Stellung der antragstellenden Person wird von Amts wegen überprüft.

Fristen:

Die Fristen für den Abschluss des Verfahrens für die Verleihung des italienischen Staatsbürgerschaft sind mit dem einschlägigen Staatsgesetz über das Verwaltungsverfahren festgesetzt worden (Art. 2 des Gesetzes vom 07.08.1990, Nr. 241 i.g.F.).

Gesetzliche Bestimmungen:

Anlagen:

Ansuchen um Anerkennung des italienischen "Status civitatis" zu Gunsten von ausländischen Staatsbürgerinnen und /-bürgern italienischer Abstammung (iure sanguinis)

Zuständiges Amt