Lokale Glücksspiele: Lotterie, Tombola, Glückstopf, Benefizbank

Lokale Glücksspiele dürfen durchgeführt werden von:

  • juridischen Personen sowie von Vereinigungen und Komitees (darunter fallen auch die Schulklassen), die von Art. 14 und folgende des Zivilgesetzbuches geregelt sind und im Sinne des Volontariatsgesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, keine Gewinnabsichten verfolgen, sondern ausschließlich der Fürsorge, Kultur, Freizeit oder dem Sport dienen;
  • gemeinnützigen Vereinigungen gemäß Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460 (O.N.L.U.S.), sofern die Veranstaltung zur Finanzierung der Vereinstätigkeit gilt.

LOTTERIE
Die Lotterie besteht im Verkauf von Scheinen die einem Matrizenblock abgetrennt werden und gemäß der Reihenfolge der Ziehung einen oder mehrere Preise gewinnen macht. Der Verkauf der Lotteriescheine ist auf die Provinz des Veranstaltungsortes beschränkt. Die zum Verkauf angebotenen Lotteriescheine dürfen den Gesamtbetrag von € 51.645,69 nicht überschreiten. Die Scheine sind mit Serie und fortlaufender Nummer gekennzeichnet. Sie müssen nicht vidimiert sein.

Dokumente:
Meldeformular, Spielreglement, in welchem Preis und Anzahl der Scheine, Ausstellungsort und Auflistung der Preise, Ort und Zeit der Verlosung sowie die Überreichung der Preise anzugeben sind.

TOMBOLA
Die Tombola besteht in der Ziehung von Nummern, die von 1 bis 90 der Spielkarte entsprechen. Die Karten sind mit Serie und fortlaufender Nummer gekennzeichnet. Zur Siegeskarte wird, welche als Erste mit den gezogenen Nummern übereinstimmt.

Es kann zwar eine unbeschränkte Anzahl von Karten verkauft werden, aber der Gesamtwert der Preise darf den Betrag von € 12.911,42 nicht überschreiten.
Der Verkauf der Spielkarten ist auf das Gemeindegebiet des Veranstaltungsortes sowie auf die angrenzenden Gemeinden beschränkt.

Dokumente:
Meldeformular, Spielreglement mit Auflistung der Sachpreise und Kaufpreise der Spielkarte, Bestätigung über die hinterlegte Kaution.

Kaution:
Beim Tombolaspiel (nicht bei Lotterie und Glückstopf!) muss eine Kaution zu Gunsten der Gemeinde hinterlegt werden, die dem Gesamtwert der preise entspricht.

GLÜCKSTOPF ODER BENEFITBANK
Der Glückstopf oder die Benefizbank besteht im Verkauf von Losen, die nicht, wie der Lotterieschein, mit einer Matrize gekennzeichnet sind. Eine bestimmte Anzahl von Losen müssen Preistreffer sein.

Der Ertrag aus dem Verkauf der Lose darf die Summe von € 51.645,69 nicht überschreiten. Der Verkauf der Lose ist auf das Gemeindegebiet der Veranstaltung beschränkt. Die einzige erforderliche Unterlage ist das Meldeformular.

MELDUNG DER VERANSTALTUNG

Der/die gesetzliche Vertreter/in des Vereins muss die Veranstaltung mindestens 30 Tage vorher dem Landeshauptmann sowie dem Bürgermeister melden. Der Bürgermeister stellt eine Empfangsbestätigung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Veranstaltung zutreffen. Genannte Bestätigung ist zwar vom Gesetz nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig, weil sie dem Veranstalter bestätigt, das Glücksspiel ordnungsgemäß gemeldet zu haben. Deren Verweigerung würde bedeuten, dass sie gesetzlichen Voraussetzungen für die Veranstaltung fehlten.

Mit dem Finanzgesetz vom 24. November 2003, Nr. 326, Art. 39, abs. 13-quinquies, ist die Vorschrift eingeführt worden, dass die Veranstaltungen von lokalen Glücksspielen (Lotterie, Tombola, Glückstopf), noch bevor sie der Gemeinde gemeldet werden, zunächst an die Monopolverwaltung des Staates – Außenstelle Trient – gemeldet werden (mindestens 60 Tage vorher).Genannte Verwaltung stellt die Unbedenklichkeitserklärung aus oder verweigert diese, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abhaltung der Veranstaltung fehlen sollte. Würde die Monopolverwaltung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung weder die Unbedenklichkeitserklärung ausstellen, noch die Ablehnung mitteilen, gilt die Unbedenklichkeitserklärung von Gesetzeswegen als gegeben.

Erst nach Ablauf der 40 Tage kann das Glücksspiel an Gemeinde Land gemeldet werden. Für diese gilt nach wie vor die Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung zu prüfen und zwar in der Frist von 30 Tagen, sodass die Meldung an die Gemeinde ebenfalls 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn gemacht werden muss.

Für Lotterie und Tombola die Ziehung muss unter Aufsicht der vom Bürgermeister beauftragten Person erfolgen. Es muss nicht unbedingt ein Beamter der Gemeinde sein.

Bein Glückstopf überprüft der Veranstalter die Anzahl der verkauften Lose und schließt die Veranstaltung in Anwesenheit des Beauftragten des Bürgermeisters, indem er ein Protokoll verfasst.

Beim Tombolaspiel muss der Veranstalter innerhalb von 30 Tagen nach der Ziehung dem Gemeindebeauftragten die Überreichung der preise an die Gewinner bestätigen. Daraufhin verfügt der beauftragte die sofortige Freigabe der Kaution. Die Gemeinde verfügt die Einbehaltung der Kaution, sollten die Preise nicht fristgerecht den Gewinnern übergeben worden sein.

Zuständiges Amt