Zeitweilige Geschäftsschließung und Veränderung der Geschäftsöffnungszeiten

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2184 vom 31.08.2009 ist die Verpflichtung vonseiten des Kaufmanns, die zeitweilige Schließung seines Geschäftes der Gemeinde schriftlich zu melden, abgeschafft worden.

Der Kaufmann hat der Kundschaft die Öffnungs- und Schließungszeiten seines Geschäftes, die Schließung wegen Ferien, Krankheit, Arbeiten, Wechsel der Betriebsführung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen durch ein Schild oder andere geeignete Mittel bekannt zu geben.

Zuständiges Amt